14 March 2026, 08:19

BSG-Urteil revolutioniert Abrechnung von Rezepturarzneimitteln in Apotheken

Ein Plakat mit Text und Logo, auf dem steht: "$160 Milliarden die Menge, die Steuerzahler seit dem Verhandeln niedrigerer Arzneimittelpreise durch Medicare sparen werden."

BSG-Urteil revolutioniert Abrechnung von Rezepturarzneimitteln in Apotheken

Ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) hat die Abrechnungspraxis für Rezepturarzneimittel in deutschen Apotheken grundlegend verändert. Seit dem 1. Januar 2024 führt die Entscheidung zu Umstellungen in der Lagerhaltung und Beschaffung in ganz Deutschland. Das Gericht stellte klar, dass die Abrechnung auf der kleinsten notwendigen Packungsgröße basieren muss – und nicht auf der tatsächlich verwendeten Menge.

Betroffen sind sowohl Wirkstoffe als auch Hilfsstoffe: Apotheken dürfen nun die Standardpackungsgrößen in Rechnung stellen, wenn sie individuelle Rezepturen herstellen. Die Änderung hat jedoch auch Lieferengpässe ausgelöst und zwingt die Apotheken, ihre Bestandsführung anzupassen.

Vor dem BSG-Urteil gab es zwischen Krankenkassen und Apotheken Streit über die Abrechnung von Rezepturen. Während die Kassen eine proportionale Berechnung nach der tatsächlich eingesetzten Menge forderten, bestanden die Apotheken auf der Abrechnung der kleinsten erforderlichen Packung. Das Gericht gab den Apotheken recht und bestätigte, dass die Erstattung sich am Einkaufspreis der kleinsten benötigten Packung orientieren muss – unabhängig davon, wie viel davon tatsächlich verbraucht wurde.

Zudem stellte das Gericht klar, dass Apotheken nicht verpflichtet sind, Packungen in kleinere Einheiten aufzutrennen oder Reimporte für die Rezepturherstellung zu beschaffen. Sie dürfen auch nicht von einzelnen Kassen aufgefordert werden, Rechnungen über die kleinste Packung vorzulegen, und müssen diesbezüglich keine Prüfungen befürchten. Das BSG betonte, dass das abstrakte Preismodell, das auf den gelisteten Packungsgrößen basiert, die Abrechnung vereinfacht, aber weder Teilmengen noch Haltbarkeitsfragen berücksichtigt.

Seit Inkrafttreten des Urteils haben viele Apotheken ihre Bestände an Wirk- und Hilfsstoffen deutlich reduziert. Stattdessen greifen sie vermehrt auf Großhändler zurück, was zu Lieferengpässen bei bestimmten Substanzen führt. Die Umstellung erfordert zudem eine Anpassung der Lagerlogistik, um strengere Vorschriften zur Bestandsführung einzuhalten. Der Apotheker Jan Harbecke unterstrich, dass die Abrechnung sich an der kleinsten erforderlichen Packung – und nicht an der tatsächlich verwendeten Menge – orientieren müsse.

Das Gericht räumte ein, dass eine mengenbasierte Preisgestaltung vertraglich eingeführt werden könnte, doch eine solche Regelung existiert derzeit nicht. Zudem wies es die Kosteneffizienzargumente der Kassen zurück und verwies darauf, dass die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) bereits Ausgabenkontrollen vorgebe.

Das BSG-Urteil setzt einen klaren Maßstab für die Abrechnung von Rezepturarzneimitteln und schreibt vor, dass Apotheken die kleinste notwendige Packung in Rechnung stellen müssen. Dies hat zu betrieblichen Veränderungen geführt, darunter geringere Lagerbestände und eine stärkere Abhängigkeit von Großhändlern. Zwar beendet die Entscheidung einen langjährigen Streit, doch sie bringt auch neue Herausforderungen mit sich – insbesondere bei der sicheren Versorgung mit essenziellen Substanzen.

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