15 April 2026, 14:24

89,38 Euro vor dem Bundessozialgericht: Streit um Arzneimittel-Abrechnung eskaliert

Ordentlich sortierter Apothekenschrank mit verschiedenen Medikamentenschachteln.

89,38 Euro vor dem Bundessozialgericht: Streit um Arzneimittel-Abrechnung eskaliert

Ein jahrelanger Rechtsstreit um 89,38 Euro hat nun Deutschlands höchstes Sozialgericht erreicht. Im Mittelpunkt des Konflikts stehen eine Apotheke in Nordrhein-Westfalen, eine große Krankenkasse und die Frage, wie teilweise verwendete Arzneimittel abgerechnet werden dürfen. Das Urteil könnte bundesweit die Erstattungspraxis für Rezepturarzneimittel neu definieren.

Ausgelöst wurde der Streit durch elf Rezepturen, die 2018 und 2019 hergestellt wurden. Die Apotheke stellte individuelle Mischungen her – unter anderem mit Mitosyl, einer rezeptfreien Salbe, und Neribas, einem kosmetischen Produkt. Die AOK Nordwest forderte später 112 Euro zurück und argumentierte, nur die tatsächlich verwendete Menge hätte in Rechnung gestellt werden dürfen.

Die Apotheke widersprach und betonte, es gebe keine gesetzliche Pflicht, Restmengen von Mitosyl aufzubewahren. Vielmehr sei für jede Rezeptur eine neue Tube verwendet worden. Die Vorinstanzen – das Sozialgericht Münster und das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – gaben der Apotheke recht und erklärten die Rückforderung für unzulässig.

Die AOK Nordwest hielt dagegen: Mitosyl sei nach dem Öffnen sechs Monate haltbar. Laut Krankenkasse hätten nachfolgende Rezepturen aus derselben Tube befüllt werden können, weshalb die Abrechnung ganzer Tuben überzogen sei. Zudem beanspruchte der Versicherer die Rückerstattung aller Überzahlungen für die Rezepturarzneimittel.

Der Fall landet nun vor dem Bundessozialgericht – mit besonderer Brisanz: Die Notfallgebührenordnung gilt nicht mehr, und Krankenkassen fordern zunehmend pauschal Rückzahlungen ein. Gleichzeitig unterstützt das Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Kassen und schlägt in der Arzneimittelpreisverordnung vor, die Abrechnung auf tatsächlich verwendete Teilmengen fertiger Arzneimittel zu beschränken.

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Rechtsexperten warnen, das Urteil könnte ein Präzedenzfall mit weitreichenden Folgen werden. Je nach Entscheidung könnten Krankenkassen künftig weitreichende Rückforderungsansprüche geltend machen – auch über diesen Einzelfall hinaus.

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts wird nicht nur klären, ob die Apotheke die strittigen 89,38 Euro zurückzahlen muss. Vor allem wird sie maßgeblich bestimmen, wie Krankenkassen künftig Erstattungen für teilweise verwendete Arzneimittel einfordern dürfen. Das Urteil könnte die Abrechnungspraxis im gesamten deutschen Gesundheitssystem prägen.

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